Selbst diese Ermahnungen und Gespräche hätten nicht ausgereicht, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten ändere. Dies sei letztlich der Grund gewesen, der zum Ausschluss aus der Stiftung geführt habe. Ein Hinweis, dass eine Unterbringung von ihm schwierig sei, ergebe sich auch aus den Angaben der zuständigen Sozialarbeiterin, wonach der Beschwerdeführer bereits früher nie langfristig habe untergebracht werden können. Selbst sein Grossvater sei nicht (mehr) bereit, ihn bei sich aufzunehmen.