9 5.4 Die Beschwerdegegnerin hält fest, es müsse nicht zwingend ein Verstoss gegen die Ersatzmassnahmen vorliegen. Es genüge, wenn sich die Umstände geändert hätten. Dem Bericht der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 13. September 2017 lasse sich nachvollziehbar entnehmen, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers nicht willkürlich, sondern aufgrund seines (Fehl-)Verhaltens erfolgt sei.