Ein Gefängnis sei nicht der richtige Ort für den Beschwerdeführer. Auch die Bewährungs- und Vollzugsdienste seien der Ansicht, dass wegsperren keinen Sinn mache. Es müsse für den Beschwerdeführer eine andere Form des Wohnens gefunden werden. Es könne nicht sein, dass er bis dahin in Untersuchungshaft gesetzt werde. Es gebe genügend Möglichkeiten zum betreuten Wohnen oder in einer Wohngemeinschaft. Die Untersuchungshaft sei nicht die mildeste Massnahme, um das angestrebte Ziel zu erreichen.