Er sei weder unkooperativ gewesen, noch sei eine konkrete Verletzung der Hausordnung ersichtlich. Der Entschluss der D.________(Institution) sei nicht weiter untersucht worden. Es gebe kein geregeltes Ausschlussverfahren. Die Zitate im Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 13. September 2017 seien zudem aus dem Kontext gerissene Auszüge. Die von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten erwähnten Vorwürfe würden bestritten. Die Rückversetzung in die Untersuchungshaft sei nicht verhältnismässig. Es seien Ersatzmassnahmen möglich.