Die Rückversetzung in die Untersuchungshaft sei unausweichlich, um der bestehenden Wiederholungsgefahr ausreichend begegnen zu können. Mildere Ersatzmassnahmen seien im Moment nicht ersichtlich. Die Untersuchungshaft werde gestützt auf die baldige Anklageerhebung bis am 26. Oktober 2017 beschränkt. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht gegen die Ersatzmassnahme verstossen. Es sei nicht sein Entscheid gewesen, aus der D.________(Institution) auszutreten. Er sei ohne sein Verschulden ausgeschlossen worden. Er sei weder unkooperativ gewesen, noch sei eine konkrete Verletzung der Hausordnung ersichtlich.