Dadurch hätten sich die Umstände geändert. Gemäss den Bewährungs- und Vollzugsdiensten lasse sich die Unterbringung in einer anderen Institution im Moment nicht verwirklichen. Eine eigene Wohnung finanziert durch öffentliche Gelder sei nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu dämmen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit gezeigt, dass er in der Freiheit resp. ohne stabilisierendes Setting nicht deliktfrei leben könne, womit von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen wäre. Die Rückversetzung in die Untersuchungshaft sei unausweichlich, um der bestehenden Wiederholungsgefahr ausreichend begegnen zu können.