Für die Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahme bedürfe es der Kooperation des Beschwerdeführers. Nur so könne die bestehende Wiederholungsgefahr reduziert werden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer aber offenbar nicht willens oder fähig, im Rahmen der Ersatzmassnahmen zu kooperieren. Es sei das Recht der D.________(Institution), den Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens auszuschliessen. Durch diesen Ausschluss verfüge der Beschwerdeführer über keinen festen Aufenthaltsort mehr. Mangels Arbeit fehle ihm jegliche Tagesstruktur. Dadurch hätten sich die Umstände geändert.