8 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zum Widerruf der Ersatzmassnahmen sowie der Rückversetzung in die Untersuchungshaft aus, der Beschwerdeführer könne oder wolle sich nicht an die Hausregeln der D.________(Institution) halten und sei gestützt auf sein Verhalten vom weiteren Verbleib in der Stiftung ausgeschlossen worden. Der Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste zeige kein einseitiges Bild des Beschwerdeführers. Für die Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahme bedürfe es der Kooperation des Beschwerdeführers.