Diese Bestimmung gibt dem Gericht die nötige Flexibilität, seinen Entscheid einer veränderten Sachlage anzupassen. Erforderlich sind – nebst dem Weiterbestand des dringenden Tatverdachts und eines besonderen Haftgrunds, was vorangehend bejaht wurde – neue Entwicklungen, die sich nach Anordnung der Ersatzmassnahme ergeben haben. Ohne eine solche wesentliche Änderung der Ausgangslage lässt sich ein Regimewechsel nachträglich nicht rechtfertigen.