5. Widerruf der Ersatzmassnahmen / Rückversetzung / Verhältnismässigkeit 5.1 Das Gericht kann Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO). Diese Bestimmung gibt dem Gericht die nötige Flexibilität, seinen Entscheid einer veränderten Sachlage anzupassen.