Dem Beschwerdeführer muss daher eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. An dieser Einschätzung vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der angeordneten Ersatzmassnahmen, d.h. knapp zweier 7 Monate keine weiteren Einbruchdiebstähle begangen hat, nichts zu ändern. Zu dieser Zeit war zur Bannung der Wiederholungsgefahr das betreute Wohnen in der D.________(Institution) und die Bewährungshilfe installiert worden. 4.9 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO) ist somit gegeben.