Er gab anlässlich der Hafteröffnung vom 30. April 2017 der Beschwerdegegnerin an, dass er die Diebstähle aufgrund seiner Armut begangen habe und weil er auf der Strasse lebe (vgl. Z. 174 f. des Protokolls; vgl. ebenso Z. 6 f. des Protokolls der Haftverhandlung vom 1. Mai 2017), d.h. er delinquierte nach seinen eigenen Angaben zur Bestreitung des Lebensunterhalts. In Anbetracht dieser Gesamtumstände kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer – ohne weitere Betreuung durch spezialisierte Institutionen resp.