In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer auch während hängigem Verfahren delinquierte, ist davon auszugehen, dass er sich durch die bisherigen Verurteilungen nicht belehren liess. Die persönlichen Umstände präsentieren sich im Hinblick auf die Beurteilung der Rückfallgefahr gegenwärtig ebenfalls als sehr ungünstig. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos, ohne Obdach und bezieht Sozialhilfe. Er gab anlässlich der Hafteröffnung vom 30. April 2017 der Beschwerdegegnerin an, dass er die Diebstähle aufgrund seiner Armut begangen habe und weil er auf der Strasse lebe (vgl. Z. 174 f. des Protokolls;