Auch dazumal beging der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen. Die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe sowie die bedingte Geldstrafe haben den Beschwerdeführer offenbar nicht zu künftigem straffreiem Wohlverhalten veranlasst. Er hat während der Probezeit der früheren Verurteilungen und auch im vorliegenden Verfahren weiter delinquiert. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer auch während hängigem Verfahren delinquierte, ist davon auszugehen, dass er sich durch die bisherigen Verurteilungen nicht belehren liess.