221 StPO mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Einbruch-/Einschleichdiebstahlsserie eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Die Häufigkeit und Intensität der verübten Einbruchdiebstähle sowie die diesbezügliche Aggravierungstendenz sprechen klar für eine ungünstige Rückfallprognose. Weiter kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs vorbestraft ist. Auch dazumal beging der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen.