Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte – wie Serien von Einbruchdiebstählen – ist ein verfas- sungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck. 4.8 Was die Rückfallgefahr anbelangt, reicht auch bei schweren Vermögensdelikten grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose aus (vgl. E. 4.1 hiervor). Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs.