6 führer verweist, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Diese Bestimmung betrifft die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers, was mit der Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht vergleichbar ist. Betreffend die Rüge des Verstosses gegen Art. 5 Abs. 1 Bst. c EMR wird auf E. 4.1 verwiesen. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte – wie Serien von Einbruchdiebstählen – ist ein verfas- sungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck.