Der Beschwerdeführer hat demnach bereits früher mehrfach Einbruchdiebstähle begangen. Diese sind erheblich sicherheitsrelevant und stellen in Kombination schwere Taten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar. Insbesondere die im jugendrechtlichen Verfahren ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Tagen muss als erheblich bezeichnet werden. Art. 132 Abs. 3 StPO, auf welchen der Beschwerde-