Die Deliktsserie des Beschwerdeführers hat eine sozial schädliche Dimension angenommen. Das Argument des Beschwerdeführers mit der angeblich fehlenden Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte geht ins Leere. 4.7 Das gesetzliche Vortatenerfordernis ist ebenfalls erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Oberland vom 7. Oktober 2016 u.a. wegen mehrfach begangenem Diebstahl, mehrfach begangener Sachbeschädigung sowie mehrfach begangenem Hausfriedensbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt.