Konkret ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle in Wohnhäuser (Kellerabteile) sowie Geschäftsliegenschaften begangen hat. Betreffend den Einbruchdiebstahlsversuch zum Nachteil von G.________(Unternehmung) vom 23. bis 24. März 2017 hat sich der Beschwerdeführer eines Hammers bedient (Sachschaden: ca. CHF 10‘000.00). Die Intensität seiner deliktischen Tätigkeit hat damit nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch betreffend seine Vorgehensweise zugenommen. Die Deliktsserie des Beschwerdeführers hat eine sozial schädliche Dimension angenommen.