___ einen Deliktsbetrag von ca. CHF 5‘396.00 sowie in der Zeit vom 26. bis 27. April 2017 zum Nachteil der F.________(Unternehmung) einen Deliktsbetrag von ca. CHF 9‘820.00 erbeutet. Der Deliktsbetrag von insgesamt rund CHF 18‘000.00 stellt zudem einen namhaften Beitrag an die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel dar (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013 E. 3.2 betreffend Einbrechertätigkeit eines Drogensüchtigen, welches mit der vorliegenden Situation vergleichbar ist, da auch der Beschwerdeführer offensicht-