Der Beschwerdeführer berücksichtigt in seiner Beschwerde und Replik offensichtlich nicht sämtliche Delikte und gelangt daher auf einen tieferen Betrag. In der Zeit vom 6. bis 16. Februar 2017 hat der Beschwerdeführer immerhin zum Nachteil von K.________ einen Deliktsbetrag von ca. CHF 5‘396.00 sowie in der Zeit vom 26. bis 27. April 2017 zum Nachteil der F.________(Unternehmung) einen Deliktsbetrag von ca. CHF 9‘820.00 erbeutet.