5 schleich- bzw. Einbruchdiebstahls wiegt angesichts der Deliktssumme und des Sachschadens sowie der Häufigkeit der Einzelakte innert kurzer Zeit besonders schwer. Anders als es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, erscheint ein Deliktsbetrag von total rund CHF 18‘000.00 sowie ein Sachschaden von insgesamt fast CHF 17‘000.00 nicht mehr als gering. Der Beschwerdeführer berücksichtigt in seiner Beschwerde und Replik offensichtlich nicht sämtliche Delikte und gelangt daher auf einen tieferen Betrag.