Das gewerbsmässige Handeln wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Bei einer Verurteilung wegen gewerbsmässigem Diebstahl droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren (Art. 139 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Es handelt sich mithin um ein Verbrechen, bei dem die Anordnung von Präventivhaft in Betracht kommt. Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen sind nach der Praxis des Bundesgerichts zudem erheblich sicherheitsrelevant im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 4.1 hiervor). Der im vorliegenden Verfahren gemachte Vorwurf des gewerbsmässigen Ein-