Der Beschwerdeführer ist geständig, die Einbruch- resp. Einschleichdiebstähle begangen zu haben. Die Beschwerdegegnerin geht von einem gewerbsmässigen Handeln aus. Dies erscheint angesichts des Tatzeitraums (rund drei Monate), der Vielzahl der Delikte resp. Deliktsserien (9) sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers – er ist obdachlos und finanziert seinen Lebensunterhalt ausschliesslich mit Sozialhilfegelder resp. Deliktsgut – als plausibel. Das gewerbsmässige Handeln wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.