In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Deliktssummen, bei welchen das Bundesgericht die Wiederholungsgefahr bejaht habe, seien viel höher als im vorliegenden Fall. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend die angeblich hohe kriminelle Energie würden nicht überzeugen, seien doch die meisten Delikte geringfügig. Ziehe man die einzelnen Vorfälle heran, lasse sich unschwer erkennen, dass der Beschwerdeführer lediglich die ihm gebotenen Gelegenheiten genutzt habe, um zu stehlen.