Die Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich die deliktische Tätigkeit zur Deckung der Lebenshaltungskosten, keine Änderung seiner persönlichen Verhältnisse, Delikte kurze Zeit nach Urteilen und während hängigem Verfahren – würden, ähnlich der Beschaffungskriminalität des Drogenkonsumenten, klar für eine soziale Gefährlichkeit der von ihm begangenen Einbruchdiebstählen sprechen. 4.5 In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Deliktssummen, bei welchen das Bundesgericht die Wiederholungsgefahr bejaht habe, seien viel höher als im vorliegenden Fall.