Der Beschwerdeführer habe die ihm gebotene Chance nicht genutzt. Im Falle einer Freilassung sei die Gefahr gross, dass er – ohne weitere Betreuung durch spezialisierte Institutionen – weitere Einbruchdiebstähle begehe. Die Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich die deliktische Tätigkeit zur Deckung der Lebenshaltungskosten, keine Änderung seiner persönlichen Verhältnisse, Delikte kurze Zeit nach Urteilen und während hängigem Verfahren – würden, ähnlich der Beschaffungskriminalität des Drogenkonsumenten, klar für eine soziale Gefährlichkeit der von ihm begangenen Einbruchdiebstählen sprechen.