Er habe während der Probezeit erneut delinquiert. Weder die polizeilichen Befragungen – bei denen er die Begehung jeglicher Diebstähle bestritten habe – noch die vorläufige Festnahme und Zuführung in den Kanton Aargau habe ihn vor weiterer Delinquenz abgehalten. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt ohne deliktische Tätigkeit zu bestreiten. An den persönlichen Umständen habe sich während der Ersatzmassnahmen nichts geändert. Der Beschwerdeführer habe die ihm gebotene Chance nicht genutzt.