4 4.4 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die kriminelle Energie des Beschwerdeführers und damit die Rückfallgefahr für weitere Einbruchdiebstähle müssten als hoch bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft. Die Vorstrafen schienen kaum eine Wirkung auf den Beschwerdeführer gehabt zu haben, stehe er doch in der aktuellen Untersuchung in Verdacht, bis zu seiner Anhaltung am 28. April 2017 weitere Diebstähle begangen zu haben. Er habe während der Probezeit erneut delinquiert.