EMRK sehe vor, dass durch die Vorstrafen erhebliche Schäden verursacht worden sein müssten. Der Täter müsse sich durch skrupelloses Handeln als besonders gefährlich erwiesen haben. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Somit verstosse die Rückversetzung in die Untersuchungshaft auch gegen die EMRK. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft während der vergangenen zwei Monate keine Delikte begangen. Die Wiederholungsgefahr habe sich somit nicht verwirklicht. Diese sei lediglich hypothetischer Natur und genüge für die Präventivhaft nicht.