Er sei mit Urteil der Jugendanwaltschaft vom 7. Oktober 2016 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 20. Januar 2017 zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden. Die Vorstrafen zeigten, dass von ihm keine besonders hohe kriminelle Energie ausgehe. Auf jeden Fall seien die Vorstrafen nicht als schwere Delikte einzustufen. Zöge man den Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO heran, müssten die Vorstrafen als Bagatelle bezeichnet werden. Auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c EMRK sehe vor, dass durch die Vorstrafen erhebliche Schäden verursacht worden sein müssten.