Der Beschwerdeführer habe keine Ausbildung, gehe keiner geregelten Arbeit nach und verfüge über keinen festen Wohnsitz. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er seinen Lebensunterhalt mit Deliktsgut finanziere. Solange der Beschwerdeführer seine persönlichen Umstände nicht stabiler gestalte, müsse ihm eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Wiederholungsgefahr. Er bringt vor, die Betroffenen seien durch die ihm vorgeworfenen Vermögensdelikte nicht besonders hart getroffen.