Die Vortaten hätten die erforderliche Schwere aufgewiesen, insbesondere mit Blick auf deren Anzahl. Die Vorstrafen hätten den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, erneut mehrfach zu delinquieren. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte würden in sein Delinquenzschema passen. Mit der Häufung der Vorwürfe sei eine Negativspirale zu beobachten. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers sei ebenfalls nicht geeignet, der Wiederholungsgefahr zu begegnen. Der Beschwerdeführer habe keine Ausbildung, gehe keiner geregelten Arbeit nach und verfüge über keinen festen Wohnsitz.