Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend den Haftgrund der Wiederholungsgefahr auf seine Entscheide vom 1. Mai 2017 und 28. Juli 2017. An der Wiederholungsgefahr habe weder die ausgestandene Untersuchungshaft noch die angeordnete Ersatzmassnahme etwas geändert. In den damaligen Entscheiden wurde dargetan, insbesondere die einschlägigen Vorstrafen sprächen für eine schlechte Legalprognose. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach wegen Delikten verurteilt worden, welche vorliegend wiederum im Raum stünden. Die Vortaten hätten die erforderliche Schwere aufgewiesen, insbesondere mit Blick auf deren Anzahl.