2 deliktsbetrag beläuft sich auf ca. CHF 18‘281.00 sowie der Gesamtsachschaden auf ca. CHF 16‘928.00 (vgl. Entwurf Anklageschrift). Der dringende Tatverdacht gründet insbesondere auf den an den Tatorten teilweise sichergestellten DNA- und Schuhspuren, welche dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten, sowie den anlässlich der Hausdurchsuchung im Hotel E.________ sichergestellten Bargeldportofolios und dem Geldbetrag für die Hotelsuite von CHF 7‘200.00. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht.