3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird in der Hauptsache dringend verdächtigt, dass er im Zeitraum vom 16. Januar bis 27. April 2017 mehrere Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle in Wohnhäuser (Kellerabteile) sowie Geschäftsliegenschaften in den Kantonen Bern und Aargau begangen oder versucht hat zu begehen. Der Gesamt-