BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den Widerruf der Ersatzmassnahmen und die Rückversetzung in die Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.