Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 6. Oktober 2017 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 6. Oktober 2017 Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser beantragte am 9. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 16. Oktober 2017 an den gestellten Anträgen fest.