Die Ersatzmassnahmen wurden auf sechs Monate befristet. Am 27. September 2017 widerrief das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste resp. der Beschwerdegegnerin die angeordneten Ersatzmassnahmen und versetzte den Beschwerdeführer zurück in die Untersuchungshaft. Die Haftdauer wurde beschränkt bis am 26. Oktober 2017. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2017 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.