Nachdem das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) am 1. Mai 2017 Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wegen Wiederholungsgefahr angeordnet hatte, entliess es ihn mit Entscheid vom 28. Juli 2017 per 2. August 2017 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft. Dem Beschwerdeführer wurde die Auflage erteilt, im Rahmen des betreuten Wohnens Aufenthalt in der D.________(Institution) zu nehmen. Zudem wurde über den Beschwerdeführer eine Bewährungshilfe angeordnet. Die Ersatzmassnahmen wurden auf sechs Monate befristet.