Sofern überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist diese daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Es gibt damit auch keinen Grund, die Beschuldigten einzuvernehmen. Eine Gehörsverletzung liegt ebenfalls nicht vor. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).