Weder handelte der Beschuldigte 2 ohne Auftrag noch ergeben sich Hinweise auf eine Ehrverletzung oder Verletzung des Berufsgeheimnisses. Dass der Beschuldigte 2 in Ausübung seiner Funktion als amtlicher Anwalt Bezug auf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nimmt, ist unumgänglich. Die Anzeige gegen den Beschuldigten 1 ist wohl darauf zurückzuführen, dass dieser als Büropartner des Beschuldigten 2 ebenfalls auf dem Briefpapier erscheint. Jedenfalls liegen auch hier keinerlei Hinweise auf ein strafbares Verhalten vor. Sofern überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist diese daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen.