Eine Vollmacht durch den Beschwerdeführer ist nicht erforderlich. Der Umstand, dass der Beschuldigte 2 das Mandat gegen den Willen des Beschwerdeführers übernahm und in der Folge auch in dieser Funktion in Erscheinung trat, begründet daher kein strafbares Verhalten. Aus den Anzeigen vom 10. Oktober 2016 und 25. Februar 2017 sowie der Beschwerde werden denn auch keine Handlungen oder Vorkehren geschildert, die nicht mit der Funktion des Beschuldigten 2 vereinbar wären. Weder handelte der Beschuldigte 2 ohne Auftrag noch ergeben sich Hinweise auf eine Ehrverletzung oder Verletzung des Berufsgeheimnisses.