132 StPO ein amtlicher Anwalt beigeordnet. Wenn er mit diesem Vorgehen nicht einverstanden gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer gegen die entsprechende Verfügung ein Rechtsmittel einlegen können. Zudem unterliess es der Beschwerdeführer auch, auf die nochmalige Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin, einen Anwalt zu mandatieren oder vorzuschlagen. Der Beschuldigte 2 blieb damit als amtlicher Anwalt eingesetzt und war in dieser Funktion auch berechtigt, für den Beschwerdeführer tätig zu werden. Eine Vollmacht durch den Beschwerdeführer ist nicht erforderlich.