4. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer nicht damit einverstanden, dass ihm der Beschuldigte 2 als amtlicher Anwalt beigeordnet wurde. Er vertritt die Auffassung, dass der Beschuldigte 2 mangels Auftrag/Vollmacht nicht für ihn hätte tätig werden dürfen. Der Beschwerdeführer wurde bereits von der Staatsanwaltschaft über die Rechtslage aufgeklärt. Er erhielt die Gelegenheit, selber einen Anwalt zu mandatieren oder vorzuschlagen. Da dies nicht geschah, wurde ihm entsprechend Art. 132 StPO ein amtlicher Anwalt beigeordnet.