Der Beschuldigte 2 teilte mit, dass der Beschwerdeführer nicht durch ihn vertreten werden möchte und ihm angedroht habe, ihn anzuzeigen, falls er weitere Post erhalte. Gemäss der erwähnten Akten-/Telefonnotiz war der Beschuldigte 2 aber bereit, das Mandat vorläufig fortzuführen, zumal sich der Beschuldigte offensichtlich nicht nur durch ihn, sondern durch keinen Anwalt verteidigen lassen wolle. In der Folge zeigte der Beschwerdeführer die beiden Beschuldigten wegen diverser Straftatbestände (vgl. oben) an.