Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit es um die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigten geht. Soweit der Beschwerdeführer sich auf andere Sachverhalte/Personen sowie das gegen ihn geführte Strafverfahren bezieht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Überprüfung der Verfügung vom 13. April 2016, mit welcher der Beschuldigte 2 als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers eingesetzt wurde.