Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides hat (Art. 382 StPO). Als Straf- und Zivilkläger ist der Beschwerdeführer grundsätzlich in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens wird darauf verzichtet, die Legitimation separat hinsichtlich jedes einzelnen Tatbestands abzuklären. Gleiches gilt für die Frage der Prozessfähigkeit. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit es um die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigten geht.