Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 413 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. November 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Verleumdung, übler Nachrede, Handeln ohne Auftrag etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 12. September 2017 (EO 16 14605/14606) Erwägungen: 1. Am 12. September 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschul- digten wegen Verleumdung, übler Nachrede, Handelns ohne Auftrag, Betrugs, Irre- führung der Rechtspflege, Amtsmissbrauchs sowie Verletzung des Berufsgeheim- nisses ein. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 3. Oktober 2017 Beschwerde ein. Er beantragte zusammengefasst die Aufhebung der Verfügung, eine ausserordentliche, unabhängige Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten von einem ausserkantonalen gesetzestreuen Staatsan- walt sowie eine Parteientschädigung, Genugtuung und Schadenersatz. Am 12. Ok- tober 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Si- cherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdefüh- rer nach. Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Be- schwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides hat (Art. 382 StPO). Als Straf- und Zivilkläger ist der Beschwerdeführer grundsätzlich in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens wird darauf verzichtet, die Legitimation separat hinsichtlich jedes einzelnen Tatbestands abzuklären. Gleiches gilt für die Frage der Prozessfähigkeit. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit es um die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigten geht. Soweit der Beschwerdeführer sich auf andere Sachverhalte/Personen sowie das gegen ihn geführte Strafverfahren bezieht, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Überprüfung der Verfügung vom 13. April 2016, mit welcher der Beschuldigte 2 als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers eingesetzt wurde. 3. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wurde dieser aufge- fordert, innert einer siebentägigen Frist einen Anwalt mit seiner Verteidigung zu be- auftragen oder mitzuteilen, dass er die Bestellung einer amtlichen Verteidigung durch die Verfahrensleitung wünsche. Andernfalls werde ihm von der Verfahrens- leitung ein Verteidiger beigeordnet (vgl. Schreiben vom 15. März 2016). Der Be- schwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. Am 13. April 2016 wurde ihm der Beschuldigte 2 als amtlicher Anwalt beigeordnet. Nachdem der Beschuldigte 2 die Staatsanwaltschaft am 19. April 2016 informierte, dass der Beschwerdeführer keine Verteidigung durch ihn wünsche, forderte die Staatsanwaltschaft den Be- schwerdeführer am 22. April 2016 erneut auf, innert einer Frist von zwei Wochen entweder privat einen Anwalt mit seiner Verteidigung zu mandatieren oder schrift- 2 lich Vorschläge zu unterbreiten, wer als amtlicher Verteidiger eingesetzt werden soll. Komme er dieser Aufforderung nicht nach, werde ein amtlicher Verteidiger eingesetzt werden. Aus der Akten-/Telefonnotiz vom 14. Oktober 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwar auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft rea- gierte, sich aber inhaltlich nicht zur Frage der Verteidigung geäussert hatte. Der Beschuldigte 2 teilte mit, dass der Beschwerdeführer nicht durch ihn vertreten wer- den möchte und ihm angedroht habe, ihn anzuzeigen, falls er weitere Post erhalte. Gemäss der erwähnten Akten-/Telefonnotiz war der Beschuldigte 2 aber bereit, das Mandat vorläufig fortzuführen, zumal sich der Beschuldigte offensichtlich nicht nur durch ihn, sondern durch keinen Anwalt verteidigen lassen wolle. In der Folge zeig- te der Beschwerdeführer die beiden Beschuldigten wegen diverser Straftatbestän- de (vgl. oben) an. 4. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer nicht damit einverstanden, dass ihm der Beschuldigte 2 als amtlicher Anwalt beigeordnet wurde. Er vertritt die Auffassung, dass der Beschuldigte 2 mangels Auftrag/Vollmacht nicht für ihn hätte tätig werden dürfen. Der Beschwerdeführer wurde bereits von der Staatsanwaltschaft über die Rechtslage aufgeklärt. Er erhielt die Gelegenheit, selber einen Anwalt zu mandatie- ren oder vorzuschlagen. Da dies nicht geschah, wurde ihm entsprechend Art. 132 StPO ein amtlicher Anwalt beigeordnet. Wenn er mit diesem Vorgehen nicht ein- verstanden gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer gegen die entsprechende Verfügung ein Rechtsmittel einlegen können. Zudem unterliess es der Beschwer- deführer auch, auf die nochmalige Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin, einen Anwalt zu mandatieren oder vorzuschlagen. Der Beschuldigte 2 blieb damit als amtlicher Anwalt eingesetzt und war in dieser Funktion auch berechtigt, für den Be- schwerdeführer tätig zu werden. Eine Vollmacht durch den Beschwerdeführer ist nicht erforderlich. Der Umstand, dass der Beschuldigte 2 das Mandat gegen den Willen des Beschwerdeführers übernahm und in der Folge auch in dieser Funktion in Erscheinung trat, begründet daher kein strafbares Verhalten. Aus den Anzeigen vom 10. Oktober 2016 und 25. Februar 2017 sowie der Beschwerde werden denn auch keine Handlungen oder Vorkehren geschildert, die nicht mit der Funktion des Beschuldigten 2 vereinbar wären. Weder handelte der Beschuldigte 2 ohne Auftrag noch ergeben sich Hinweise auf eine Ehrverletzung oder Verletzung des Berufsge- heimnisses. Dass der Beschuldigte 2 in Ausübung seiner Funktion als amtlicher Anwalt Bezug auf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nimmt, ist unum- gänglich. Die Anzeige gegen den Beschuldigten 1 ist wohl darauf zurückzuführen, dass dieser als Büropartner des Beschuldigten 2 ebenfalls auf dem Briefpapier er- scheint. Jedenfalls liegen auch hier keinerlei Hinweise auf ein strafbares Verhalten vor. Sofern überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist diese da- her als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Es gibt damit auch keinen Grund, die Beschuldigten einzuvernehmen. Eine Gehörsverletzung liegt ebenfalls nicht vor. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 6. November 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4